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   VG Düsseldorf, 21.01.2013 - 23 K 2501/08   

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VG Düsseldorf, 21.01.2013 - 23 K 2501/08 (https://dejure.org/2013,18780)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.01.2013 - 23 K 2501/08 (https://dejure.org/2013,18780)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 21. Januar 2013 - 23 K 2501/08 (https://dejure.org/2013,18780)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Dienstunfall Wegeunfall Fahrradunfall Unfallruhegehalt Ursachenzusammenhang Dienstunfähigkeit keine negativ abschließende Bestandskraft psychische Erkrankung Sachverständigengutachten Beweiswürdigung von 4 Teilgutachten Unfallausgleich Minderung der Erwerbsfähigkeit ...

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Dienstunfall; Wegeunfall; Fahrradunfall; Unfallruhegehalt; Ursachenzusammenhang; Dienstunfähigkeit; keine negativ abschließende Bestandskraft; psychische Erkrankung; Sachverständigengutachten; Beweiswürdigung von 4 Teilgutachten; Unfallausgleich; Minderung der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung eines Unfallruhegehalts gegenüber einem wegen Dienstunfähigkeit zur Ruhe gesetzten Kommunalbeamten gemäß § 36 BeamtVG ; Fehlende "negativ abschließende Bestandskraft" eines Bescheides über die Anerkennung von Dienstunfällen und dort getroffenen Aussagen zu ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 28.05.1998 - 2 C 28.97

    Prozeßzinsen für rückständige Versorgungsbezüge;; - , bei eindeutig bestimmter

    Auszug aus VG Düsseldorf, 21.01.2013 - 23 K 2501/08
    Hier schließt das konkret anwendbare Fachrecht einen Anspruch auf Verzugszinsen durch § 49 Abs. 5 BeamtVG nach dem eindeutigen Wortlaut aus, BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 - 2 C 28/97 -, NJW 1998, 3368 f. (auch Juris, Rn. 11); eingehend dazu, insbesondere zur Rechtsentwicklung und zur Wirksamkeit des Ausschlusses: Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, a. a. O., § 49 Rn. 41 ff.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 - 2 C 28/97 -, NJW 1998, 3368 f. (auch Juris, Rn. 10 ff.) m. w. N.; Urteil vom 9. Februar 2005 - 6 B 80/04 -, Juris.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998, a. a. O., Rn. 14 (Anspruch auf Prozesszinsen abgelehnt für einen Fall der Verpflichtung zur Gewährung höherer Versorgungsbezüge gemäß § 14 a BeamtVG); Bauer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Kommentar, Hauptband II, § 49 Erl.

  • VGH Hessen, 16.03.2011 - 1 A 2808/09

    Inhalt und Bindungswirkung der Entscheidung des Dienstherrn über das Vorliegen

    Auszug aus VG Düsseldorf, 21.01.2013 - 23 K 2501/08
    Zur fehlenden "negativ abschließenden Bestandskraft" eines Bescheides über die Anerkennung von Dienstunfällen und dort getroffenen Aussagen zu dauerhaften Gesundheitsschäden und/oder Erwerbsminderung (Anschluss an Hess. VGH, Urteil vom 16.03.2011 - 1 A 2808/09 -, LKRZ 2011, 311 ff.).

    vgl. hierzu Hess. Verwaltungsgerichtshof (VGH), Urteil vom 16. März 2011 - 1 A 2808/09 -, LKRZ 2011, 311 ff. (auch Juris, dort Rn. 45 ff.).

  • BGH, 28.01.2003 - VI ZR 139/02

    Ursächlichkeit eines Unfalls mit geringer Geschwindigkeit für eine HWS-Verletzung

    Auszug aus VG Düsseldorf, 21.01.2013 - 23 K 2501/08
    Die Feststellung des Ursachenzusammenhangs erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, aber einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 28. Januar 2003 - VI ZR 139/02 -, NJW 2003, 1116; Urteil vom 3. Juni 2008 - VI ZR 235/07 -, NZV 2008, 502 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., 2007, § 108 Rn. 5 m. w. N.; Urteil des Einzelrichters vom 7. Mai 2012 - 23 K 2582/09 -, www.nrwe.de , Rn. 178 f.
  • BGH, 03.06.2008 - VI ZR 235/07

    Zurückweisung eines Antrags auf Einholungs eines fachmedizinischen Gutachtens zum

    Auszug aus VG Düsseldorf, 21.01.2013 - 23 K 2501/08
    Die Feststellung des Ursachenzusammenhangs erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, aber einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 28. Januar 2003 - VI ZR 139/02 -, NJW 2003, 1116; Urteil vom 3. Juni 2008 - VI ZR 235/07 -, NZV 2008, 502 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., 2007, § 108 Rn. 5 m. w. N.; Urteil des Einzelrichters vom 7. Mai 2012 - 23 K 2582/09 -, www.nrwe.de , Rn. 178 f.
  • VG Düsseldorf, 16.01.2012 - 23 K 1576/10

    Posttraumatische Belastungsstörung, PTBS, Minderung der Erwerbsfähigkeit, MdE,

    Auszug aus VG Düsseldorf, 21.01.2013 - 23 K 2501/08
    vgl. Urteil des Gerichts vom 16. Januar 2012 - 23 K 1576/10 -, www.nrwe.de , Rn. 49 ff.
  • BVerwG, 09.02.2005 - 6 B 80.04

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Anforderungen an die Darlegung von

    Auszug aus VG Düsseldorf, 21.01.2013 - 23 K 2501/08
    vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 - 2 C 28/97 -, NJW 1998, 3368 f. (auch Juris, Rn. 10 ff.) m. w. N.; Urteil vom 9. Februar 2005 - 6 B 80/04 -, Juris.
  • OVG Niedersachsen, 29.09.2004 - 8 LB 172/02

    Anspruch auf Prozesszinsen; Rechtshängigkeit einer Geldschuld bei auf die

    Auszug aus VG Düsseldorf, 21.01.2013 - 23 K 2501/08
    Ebenso für eine Berufsunfähigkeitsrente aus einem Zahnärzteversorgungswerk: Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg, Urteil vom 29. September 2004 - 8 LB 172/02 -, NdsVBl 2005, 163 f. (auch Juris, dort Rn. 24 ff.); bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2005, a. a. O.
  • VG Düsseldorf, 07.05.2012 - 23 K 2582/09

    Dienstunfall Unfallruhegehalt Dienstunfähigkeit Zurruhesetzung

    Auszug aus VG Düsseldorf, 21.01.2013 - 23 K 2501/08
    Die Feststellung des Ursachenzusammenhangs erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, aber einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 28. Januar 2003 - VI ZR 139/02 -, NJW 2003, 1116; Urteil vom 3. Juni 2008 - VI ZR 235/07 -, NZV 2008, 502 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., 2007, § 108 Rn. 5 m. w. N.; Urteil des Einzelrichters vom 7. Mai 2012 - 23 K 2582/09 -, www.nrwe.de , Rn. 178 f.
  • BVerwG, 20.02.1998 - 2 B 81.97

    Anspruch auf Gewährung von Unfallausgleich - Minderung der Erwerbsfähigkeit auf

    Auszug aus VG Düsseldorf, 21.01.2013 - 23 K 2501/08
    vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschlüsse vom 8. März 2004 - 2 B 54/03 -, Juris, Rn. 7, vom 20. Februar 1998 - 2 B 81.97 - und vom 24. Mai 1993 - 2 B 57.93 - ständige Rechtsprechung der Kammer.
  • BVerwG, 08.03.2004 - 2 B 54.03

    Anforderungen an die Ursächlichkeit i.S.d. Dienstunfallrechts - Kausalität

    Auszug aus VG Düsseldorf, 21.01.2013 - 23 K 2501/08
    vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschlüsse vom 8. März 2004 - 2 B 54/03 -, Juris, Rn. 7, vom 20. Februar 1998 - 2 B 81.97 - und vom 24. Mai 1993 - 2 B 57.93 - ständige Rechtsprechung der Kammer.
  • BVerwG, 24.09.1987 - 2 C 3.84

    Beamtenrecht - Verzugszinsen - Leistungsbescheid

  • BVerwG, 24.05.1993 - 2 B 57.93

    Zurückweisen einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels Revisionszulassungsgrund -

  • VG Düsseldorf, 18.10.2010 - 23 K 195/10

    Dienstunfallfürsorge Verwaltungsverfahren Untätigkeitsklage amtsärztliche

  • VG Düsseldorf, 27.01.2014 - 23 K 7149/09

    Dienstunfall; Heilbehandlung; Kosten; notwendig; Notwendigkeit;

    Gegen die Festsetzung seiner Versorgungsbezüge ab Beginn des Ruhestandes als (normales) Ruhegehalt in Höhe des amtsunabhängigen Mindestruhegehalts führte der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren seit Frühjahr 2008 das Klageverfahren 23 K 2501/08, mit dem er im Wesentlichen die Gewährung von Unfallruhegehalt und Unfallausgleich im Hinblick auf die anerkannten Wegeunfälle und deren Folgen geltend machte.

    Im vorangegangenen, teils zeitgleich anhängigen Klageverfahren 23 K 2501/08 hat der Einzelrichter zu den Folgen des Dienstunfalles zwischen Frühjahr 2010 und Herbst 2012 Beweis durch Sachverständigengutachten erhoben.

    Der Einzelrichter hat nach Durchführung eines Erörterungstermins am 21. Januar 2013 im Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung im Klageverfahren 23 K 2501/08 Befundberichte eingeholt, soweit der Kläger Schweigepflichtentbindungen vorgelegt hat.

     4 Bände Gerichtsakten zu 23 K 2501/08, OVG 3 A 1129/13,  4 Bände Beiakten zu 23 K 2501/08,  vollständiger Verwaltungsvorgang der Beklagten zur Unfallfürsorge betreffend den Kläger, Bl. 1 - 868, verteilt auf Beiakten 1 - 6 zu diesem Verfahren, Beiakte 1 und 2 zu 23 K 2599/10, Beiakte 1 und 2 zu 23 K 6114/10 und Beiakte 1 und 2 zu 23 K 6742/11.

    Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie der Klageverfahren gleichen Rubrums 23 K 2501/08, 23 K 2599/10, 23 K 6114/10 sowie 23 K 6742/11 und den in den Beiakten vorhandenen unfallbezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.

    Es handelt sich um Begründungselemente.Auch die Beklagte scheint von einer entgegenstehenden Bestandskraft des Bescheides vom 25. September 2006 nicht auszugehen, da sie sich weder im Klageverfahren 23 K 2501/08, noch in diesem Verfahren hierauf berufen hat.

    Zudem hat sie auch nach dem Bescheid auf Antrag des Klägers nach dem 25. September 2006 entstandene Behandlungskosten aus Mitteln der Dienstunfallfürsorge übernommen (siehe Beiakte 6 zu 23 K 2501/08, Bl. 247 ff., Bl. 301 ff., Bl. 309 f., Bl. 315 f. und Bl. 317 f., u.a. die Materialentfernungs-OP im Juli 2007, Nachsorge und Nachbehandlung durch Dr. N1. u.a.).

    vgl. hierzu Hess. Verwaltungsgerichtshof (VGH), Urteil vom 16. März 2011 - 1 A 2808/09 -, LKRZ 2011, 311 ff. (auch Juris, dort Rn. 45 ff.); zum konkreten Fall des Klägers Urteil des Einzelrichters vom 21. Januar 2013 - 23 K 2501/08 -, www.nrwe.de , Rn. 51 f. (nicht rechtskräftig).

    Nach dem Ergebnis der Begutachtung der Unfallfolgen beim Kläger im Klageverfahren 23 K 2501/08 stehen keine Unfallfolgen im Bereich des Rückens oder der Wirbelsäule fest.

    L. (Internist - Sportmedizin, Beiakte 6 zu 23 K 2501/08, Bl. 9), deren Rezepte (ebenda Bl. 30), Rezepte der Hausarztpraxis des Klägers, Dr. L1.

    (ebenda Bl. 31 ff.), und auch Behandlung durch eine Fachärztin für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde (HNO) im September 2005 sowie Juni/Juli 2008 (Beiakte 6 zu 23 K 2501/08, Bl. 222, Beiakte 4 zu 23 K 7149/09, Bl. 322 ff.).

    Die Untersuchung ergab Druck- oder Klopfschmerz im unteren HWS-Bereich sowie Hartspann im Bereich der caudalen Nackenmuskulatur (zur Untersuchung vom 5. Dezember 2005 Gerichtsakte 23 K 2501/08, Band 3, Bl. 471 ff.; Kopie Auszug mit dem Widerspruch des Klägers vom 23. Juni 2009 gegen Bescheid der Beklagten vom 19. Juni 2009, Beiakte 1 zu 23 K 7149/09, Bl. 22).

    Die Untersuchung ergab für die Wirbelsäule eine endgradige schmerzhafte Bewegungseinschränkung der aktiven HWS-Beweglichkeit bei Ante- und Dorsalflexion sowie einen paravertebralen DS (wohl: Druckschmerz) im Bereich der mittleren HWS und DS im Bereich der mittleren HWS und BWS (Gerichtsakte zu 23 K 2501/08, Band 3, Bl. 477 ff.; Kopie Auszug mit dem Widerspruch des Klägers vom 23. Juni 2009 gegen Bescheid der Beklagten vom 19. Juni 2009, Beiakte 1 zu 23 K 7149/09, Bl. 23).

  • VG Düsseldorf, 27.01.2014 - 23 K 6114/10

    Dienstunfall; Kosten der Heilbehandlung; Notwendigkeit; vertretbar; Zweitmeinung;

    Gegen die Festsetzung seiner Versorgungsbezüge ab Beginn des Ruhestandes als (normales) Ruhegehalt in Höhe des amtsunabhängigen Mindestruhegehalts führte der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren seit Frühjahr 2008 das Klageverfahren 23 K 2501/08, mit dem er im Wesentlichen die Gewährung von Unfallruhegehalt und Unfallausgleich im Hinblick auf die anerkannten Wegeunfälle und deren Folgen geltend machte.

    Im vorangegangenen, teils zeitgleich anhängigen Klageverfahren 23 K 2501/08 hat der Einzelrichter zu den Folgen des Dienstunfalles zwischen Frühjahr 2010 und Herbst 2012 Beweis durch Sachverständigengutachten erhoben.

    Nach dem Urteil vom 21. Januar 2013 im Klageverfahren 23 K 2501/08 hat die Beklagte die Rechnung der Frau Dr. med.

    Der Einzelrichter hat nach Durchführung eines Erörterungstermins am 21. Januar 2013 im Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung im Klageverfahren 23 K 2501/08 Befundberichte eingeholt, soweit der Kläger Schweigepflichtentbindungen vorgelegt hat.

     4 Bände Gerichtsakten zu 23 K 2501/08, OVG 3 A 1129/13,  4 Bände Beiakten zu 23 K 2501/08,  vollständiger Verwaltungsvorgang der Beklagten zur Unfallfürsorge betreffend den Kläger, Bl. 1 - 868, verteilt auf Beiakten 1 - 6 zu 23 K 7149/09, Beiakte 1 und 2 zu 23 K 2599/10, Beiakte 1 und 2 zu diesem Verfahren und Beiakte 1 und 2 zu 23 K 6742/11.

    Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie der Klageverfahren gleichen Rubrums 23 K 2501/08, 23 K 7149/09, 23 K 2599/10 sowie 23 K 6742/11 und den in den Beiakten vorhandenen unfallbezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.

    Soweit die Beteiligten das Verfahren im Hinblick auf die Rechnung der Frau Dr. H. vom 21. Januar 2010 in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt haben, weil die Beklagte diese nach dem Urteil vom 21. Januar 2013 im Verfahren 23 K 2501/08 übernommen hat, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO entsprechend.

    Es handelt sich um Begründungselemente.Auch die Beklagte scheint von einer entgegenstehenden Bestandskraft des Bescheides vom 25. September 2006 nicht auszugehen, da sie sich weder im Klageverfahren 23 K 2501/08, noch in diesem Verfahren hierauf berufen hat.

    Zudem hat sie auch nach dem Bescheid auf Antrag des Klägers nach dem 25. September 2006 entstandene Behandlungskosten aus Mitteln der Dienstunfallfürsorge übernommen (siehe Beiakte 6 zu 23 K 2501/08, Bl. 247 ff., Bl. 301 ff., Bl. 309 f., Bl. 315 f. und Bl. 317 f., u.a. die Materialentfernungs-OP im Juli 2007, Nachsorge und Nachbehandlung durch Dr. N. u.a.).

    vgl. hierzu Hess. Verwaltungsgerichtshof (VGH), Urteil vom 16. März 2011 - 1 A 2808/09 -, LKRZ 2011, 311 ff. (auch Juris, dort Rn. 45 ff.); zum konkreten Fall des Klägers Urteil des Einzelrichters vom 21. Januar 2013 - 23 K 2501/08 -, www.nrwe.de , Rn. 51 f. (nicht rechtskräftig).

    im Verfahren 23 K 2501/08 festgestellt, ebenfalls das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung durch das Gutachten des Univ.-Prof. Dr. N5.

  • VG Düsseldorf, 27.01.2014 - 23 K 2599/10

    Dienstunfall; Kosten der Heilbehandlung; Notwendigkeit; vertretbar

    Gegen die Festsetzung seiner Versorgungsbezüge ab Beginn des Ruhestandes als (normales) Ruhegehalt in Höhe des amtsunabhängigen Mindestruhegehalts führte der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren seit Frühjahr 2008 das Klageverfahren 23 K 2501/08, mit dem er im Wesentlichen die Gewährung von Unfallruhegehalt und Unfallausgleich im Hinblick auf die anerkannten Wegeunfälle und deren Folgen geltend machte.

    Im vorangegangenen, teils zeitgleich anhängigen Klageverfahren 23 K 2501/08 hat der Einzelrichter zu den Folgen des Dienstunfalles zwischen Frühjahr 2010 und Herbst 2012 Beweis durch Sachverständigengutachten erhoben.

    Der Einzelrichter hat nach Durchführung eines Erörterungstermins am 21. Januar 2013 im Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung im Klageverfahren 23 K 2501/08 Befundberichte eingeholt, soweit der Kläger Schweigepflichtentbindungen vorgelegt hat.

     4 Bände Gerichtsakten zu 23 K 2501/08, OVG 3 A 1129/13,  4 Bände Beiakten zu 23 K 2501/08,  vollständiger Verwaltungsvorgang der Beklagten zur Unfallfürsorge betreffend den Kläger, Bl. 1 - 868, verteilt auf Beiakten 1 - 6 zu 23 K 7149/09, Beiakte 1 und 2 zu diesem Verfahren, Beiakte 1 und 2 zu 23 K 6114/10 und Beiakte 1 und 2 zu 23 K 6742/11.

    Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie der Klageverfahren gleichen Rubrums 23 K 2501/08, 23 K 7149/09, 23 K 6114/10 sowie 23 K 6742/11 und den in den Beiakten vorhandenen unfallbezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.

    Es handelt sich um Begründungselemente.Auch die Beklagte scheint von einer entgegenstehenden Bestandskraft des Bescheides vom 25. September 2006 nicht auszugehen, da sie sich weder im Klageverfahren 23 K 2501/08, noch in diesem Verfahren hierauf berufen hat.

    Zudem hat sie auch nach dem Bescheid auf Antrag des Klägers nach dem 25. September 2006 entstandene Behandlungskosten aus Mitteln der Dienstunfallfürsorge übernommen (siehe Beiakte 6 zu 23 K 2501/08, Bl. 247 ff., Bl. 301 ff., Bl. 309 f., Bl. 315 f. und Bl. 317 f., u.a. die Materialentfernungs-OP im Juli 2007, Nachsorge und Nachbehandlung durch Dr. N. u.a.).

    vgl. hierzu Hess. Verwaltungsgerichtshof (VGH), Urteil vom 16. März 2011 - 1 A 2808/09 -, LKRZ 2011, 311 ff. (auch Juris, dort Rn. 45 ff.); zum konkreten Fall des Klägers Urteil des Einzelrichters vom 21. Januar 2013 - 23 K 2501/08 -, www.nrwe.de , Rn. 51 f. (nicht rechtskräftig).

    Nach dem Ergebnis der Begutachtung der Unfallfolgen beim Kläger im Klageverfahren 23 K 2501/08 stehen keine Unfallfolgen auf dem medizinischen Fachgebiet HNO fest.

    (Internist - Sportmedizin, Beiakte 6 zu 23 K 2501/08, Bl. 9), deren Rezepte (ebenda Bl. 30), Rezepte der Hausarztpraxis des Klägers, Dr. Kolk/Jagieniak-Mager (ebenda Bl. 31 ff.), und auch Behandlung durch die HNO-Fachärztin Dr. L. im September 2005 sowie Juni/Juli 2008 (Beiakte 6 zu 23 K 2501/08, Bl. 222, Beiakte 4 zu 23 K 7149/09, Bl. 323).

  • VG Düsseldorf, 18.10.2010 - 23 K 195/10

    Dienstunfallfürsorge Verwaltungsverfahren Untätigkeitsklage amtsärztliche

    Hiergegen wandte der Kläger sich mit der bei der Kammer anhängigen Klage 23 K 2501/08 und machte neben höheren Versorgungsbezügen auch Dienstunfallfürsorge geltend.

    Während des Klageverfahrens 23 K 2501/08 übermittelte der Kläger - teilweise unmittelbar, teilweise über das Verwaltungsgericht - ihn betreffende medizinische Unterlagen an das Gesundheitsamt der Beklagten.

    Der Einzelrichter hätte im Verfahren 23 K 2501/08 die Beklagte zum Abschluss der amtsärztlichen Sachverhaltsermittlung verpflichten können oder müssen.

    Zu seinem Vorgehen sehe er sich auch durch Hinweise des Einzelrichters im Klageverfahren 23 K 2501/08 veranlasst.

    N und die Frage einer möglichen Begutachtung durch anderen Fachgutachter Gegenstand des Klageverfahrens 23 K 2501/08 sei.

    Im Klageverfahren 23 K 2501/08 läuft derzeit eine Begutachtung durch einen gerichtlich beauftragten Sachverständigen gemäß Beweisbeschluss des Einzelrichters vom 24. Februar 2010 (Prof. Dr. med. Dr. med. dent. S1/ Prof. Dr. med. O).

    Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Klageverfahrens 23 K 2501/08 sowie die zum Verfahren 23 K 2501/08 beigezogenen Personalakten und Unfallvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

    Gegen diese die entsprechenden Verwaltungsverfahren abschließende Sachentscheidung hat der Kläger die Klage 23 K 2501/08 erhoben.

    In dieser Situation ist es ausgeschlossen, parallel zum gegen die Sachentscheidung gerichteten Klageverfahren 23 K 2501/08 noch einen Rechtsbehelf in Bezug auf die Gestaltung des (abgeschlossenen) Verwaltungsverfahrens zu erheben; dem steht der Gedanke der Konzentration des Rechtsschutzes entgegen.

  • VG Arnsberg, 07.02.2014 - 13 K 3126/12

    Anspruch eines Polizeibeamten auf Unfallausgleich nach Dienstunfall

    vgl. insoweit: Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 21. Januar 2013 - 23 K 2501/08 -, juris.
  • VG Stuttgart, 22.10.2019 - 18 K 18726/17

    Prozesszinsen sind bei einer erfolgreichen Verpflichtungsklage zu gewähren, wenn

    Der Behörde verbleibt kein Regelungsspielraum (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 21.01.2013 - 23 K 2501/08 -, juris Rn. 153).
  • VG Düsseldorf, 09.12.2013 - 23 K 51/12

    Versorgungsabschlag; Dienstunfall; Dienstunfähigkeit; vorgezogene Zurruhesetzung;

    Erforderlich ist ein Ursachenzusammenhang in doppelter Hinsicht: Der Beamte muss durch den Dienstunfall dienstunfähig geworden sein und aufgrund der dienstunfallbedingten Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten, also vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit zur Ruhe gesetzt worden sein, vgl. Urteil des Einzelrichters vom 21. Januar 2013 - 23 K 2501/08 -, www.nrwe.de; Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, Beamtenversorgungsgesetz, Stand Oktober 2012, § 36 Rn. 9 ff. m. w. N.
  • VG Düsseldorf, 11.01.2016 - 17 K 7083/14
    Die schuldhafte Handlung, an die die gesonderte Auferlegung ausscheidbarer Kosten geknüpft wird, kann auch vor der Klageerhebung erfolgt sein (vorprozessuales Verhalten), vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Januar 2013 - 23 K 2501/08 -, juris Rn. 161 ff.; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 21. Auflage 2015, § 155 VwGO, Rn. 19, 20.
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